Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere sämtlichen – auch künftigen – Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden ausdrücklich zurückgewiesen. Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unserer Kunden Lieferungen oder sonstige Leistungen vorbehaltlos ausführen.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 I BGB.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen ohne unsereausdrückliche schriftliche Zustimmung weder kopiert noch sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns heraus zu geben.
3. Abruf- und Termingeschäfte
Bei Abruf- und Termingeschäften bleibt eine Abänderung der Vertragspreise im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten, wenn die Geschäftsgrundlage sich ändert (z.B. Änderung der Rohstoffpreise, Kostensteigerung etc.). Abrufgeschäfte werden nur unter der Bedingung getätigt, dass feste Abruftermine genannt werden. Der Mindestwert eines Einzelabrufs muss € 250,00 betragen. Abrufe unter diesem Wert können nicht ausgeführt werden.
4. Lieferfristen
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Preise
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ab Werk zzgl. Verpackungs- und Transportkosten und der Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssenoder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir unseren Kunden auf Verlangen nachweisen.
6. Gefahrübergang Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Die Versicherung des Transportrisikos erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten.
7. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug porto- und spesenfrei Hamburg an uns zu begleichen. Die Skontogewährung gilt nicht für Kleinbestellungen mit einem Nettopreis unter € 250,00. Rechnungen über andere Leistungen als Warenverkäufe sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Für rechtzeitiges Präsentieren von Wechseln und Beibringen von Wechselprotesten übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, jederzeit eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheitsleistung zu fordern. Erfolgt diese auf unser Ersuchen hin nicht, wird unsere Forderung sofort fällig. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung von Wechseln und Schecks geht zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug sind wir entsprechend den gesetzlichen Regelungen auch ohne Mahnungberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden entsteht, sind wir auch berechtigt, diesen geltend zu machen. Die uns entstehenden Mahnkosten werden zusätzlich berechnet.
Kommt der Besteller wegen einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt insbesondere auch, wenn einer von mehreren Wechseln mangels Zahlung zu Protest geht. Wir sind ferner berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Liefergegenstand heraus zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Uns nach dem Gesetz weiter zustehende Rechte bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
Unser Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Zahlungsanspruch nur geltend machen mit Einreden, die auf dem selben Vertragsverhältnis wie dieser Zahlungsanspruch beruhen. Zur Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig oder von uns anerkannt ist.
Forderungen des Kunden gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung und Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach dem billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Verzögert sich die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Sofern wir wegen der Verletzung einer Kardinalspflicht oder vertragswesentlichen Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Frist beginnt bei Lieferung mit Gefahrübergang, bei sonstigen Leistungen mit Abnahme, hilfsweise mit endgültiger Verweigerung der Abnahme durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB bestehen jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiter liefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
9. Unmöglichkeit
Ist uns die Lieferung oder die Leistung schon anfänglich unmöglich, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wird uns die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurück zu führen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der Ziffer 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessenen angepasst, so weit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit die Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich unseren Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Haftungsbeschränkungen
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatz aus Delikt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es wird wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Durch die Rücknahme endet der Zahlungsverzug des Kunden daher nicht.
Im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderer Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf unser Eigentum zu verweisen und uns telefonisch, telegrafisch, via e-mail oder per Fax mit nachfolgender schriftlicher Unterrichtung zu informieren, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erfolgt dies unentgeltlich für uns. Erfolgt dies mit Sachen, die nicht im Eigentum unseres Kunden stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen, dem Kunden nicht gehörenden Sachen zum Zeitpunkt der Tätigkeit. Ist eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert derselben zum Zeitpunkt der Tätigkeit. Der Kunde verwahrt alle Sachen unentgeltlich für uns.
Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußert werden. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen. Der Kunde bleibt zum Einzug dieser Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Wenn an der Vorbehaltsware Rechte Dritter bestehen, geht die Forderung des Kunden auf uns über, im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentumsanteils zum Gesamtwert der Sachen. Eingezogene Beträge hat der Kunde sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs entfällt bei Zahlungsrückstand und bei Zahlungseinstellung. In diesen Fällen ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Sicherungsware herauszugeben und uns alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen,
die es uns ermöglichen, unsere Sicherungsrechte selbst geltend zu machen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, liegt Zahlungseinstellung vor oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Hamburg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.